Pressemitteilung
NPD-Kreisverband scheitert mit Beschwerde
Der bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat heute das Urteil der Vorinstanz bestätigt
und entschieden, daß der NPD-Landesparteitag nicht im Günzburger
„Forum am Hofgarten“ stattfinden kann.
Daß gegen das Augsburger Urteil vom Montag überhaupt Beschwerde
eingelegt wurde, ergab sich erst am Dienstag aus einer Rücksprache
des Anwalts der NPD Neu-Ulm/ Günzburg mit der NPD-Rechtsabteilung
in Berlin. Obgleich es von vorne herein unwahrscheinlich war, daß
das Münchener Gericht die Entscheidung aus Augsburg kippen würde,
war man sich einig, daß diese Streitfrage einen grundsätzlichen
Charakter hat und daß man hier gezwungen ist, den Weg durch die
Instanzen durchzugehen, um sich den Weg zum Bundesverfassungsgericht
offenzuhalten.
Ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweilige Anordnung
wurde bereits beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
eingereicht. In ihm wurde betont, daß es grundsätzlich natürlich
im Ermessen einer Gemeinde liegt, dem Mieter die Vorlage einer
Versicherungspolice als Bedingung aufzuerlegen. Der vorliegende Fall
muß jedoch im Zusammenhang mit dem umfassenden und immer intensiver
betriebenen Ausgrenzungskampf gegen die NPD gesehen werden (Bedrängen
von Gastwirten, die der NPD ihre Räumlichkeiten zur Verfügung
stellen, Verweigern von Hotelunterkünften selbst für einen
privaten Urlaub, Verweigerung eines Versicherungsschutzes usw.)
In dem Eilantrag wird auch unterstrichen, daß bei den vielen alltäglichen
Diskriminierungen der NPD durch Gebietskörperschaften und private
Unternehmen häufig nur sachliche Gründe vorgeschoben werden, etwa
indem die Stadt Günzburg darauf verweist, daß sie die Geschäftspolitik
von Versicherungsunternehmen nichts angehe, tatsächlich aber aus
politischen Motiven gehandelt wird – was im Falle Günzburg allein
die Tatsache beweist, daß keine andere Partei jemals vor Gericht
ziehen mußte, um sich den Zugang zum „Forum am Hofgarten“ zu
erstreiten.
Die offensichtliche Diskriminierung der NPD in allen Bereichen kommt
einem Verbotsersatz gleich. Dieser Umstand macht aus Sicht der
NPD-Rechtsabteilung eine verfassungsrechtliche Klärung der Frage nötig,
insbesondere im Hinblick auf das Parteiengesetz, das die Parteien
zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Allgemeinen und
zur Abhaltung von Parteitagen im Besonderen verpflichtet.
NPD-Kreisvorstand, 22. November 2012
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