Bericht: "Turan, Hasan und Hüseyin"

Wie Turan, Hasan und Hüseyin die Menschenrechte beschützen

Der stellvertretende Kreisvorsitzende der NPD Neu-Ulm/ Günzburg traute seinen Augen nicht. Vor einigen Tagen flatterte ein Brief ins Haus. Post von der Staatsanwaltschaft! Es ging um die Strafanzeige gegen das Türkentrio Turan, Hasan und Hüseyin T., die Mitte August in einem Dorf bei Ichenhausen am hellichten Tage mehrere NPD-Plakate von den Laternenmasten herunterrissen. Dabei wurden sie zufällig von einem Kameraden beobachtet, der das Trio auf dem Heimweg verfolgte und auf diese Weise deren Adresse ausfindig machte. Der stellvertretende Kreisvorsitzende erstattete noch am gleichen Tag Strafanzeige.

Das Ermittlungsverfahren wurde nun von der Staatsanwaltschaft Memmingen eingestellt. In dem eingangs erwähnten Schreiben werden vier Gründe genannt. So heißt es in der Begründung der zuständigen Staatsanwältin, daß die Schuld „als gering anzusehen“ sei, daß die Beschuldigten nicht vorbestraft seien und daß die „Wegnahmehandlung lediglich der Entfernung der Plakate aus der Öffentlichkeit“ und nicht etwa einer persönlichen Bereicherung gedient habe.

Dazu ist folgendes anzumerken: In der Tat hält sich die Schwere der Schuld der drei Migranten aus der sicht eines Außenstehenden in Grenzen. Anders sieht das aus, wenn man das Geschehene einmal aus der Perspektive der Nationaldemokraten sieht. Im letzten Wahlkampf wurden allein in den Landkreisen Neu-Ulm und Günzburg etliche hundert Plakate heruntergerissen und/ oder zerstört! Daß die drei keine Vorstrafen haben, spricht klar für sie. Anders verhält es sich mit der dritten Begründung. Es versteht sich von selbst, daß die drei Brüder die Plakate nicht in ihrem Wohnzimmer aufhängen wollten. Wenngleich dies den Vorwurf des Diebstahls entkräftet, besteht der Vorwurf der Sachbeschädigung nach wie vor.

Die vierte Begründung für die Einstellung des Verfahrens schießt allerdings den sprichwörtlichen Vogel in einem Maße ab, wie man es nicht alle Tage sieht. Zitat: „Darüberhinaus war der Inhalt der Plakate gem. § 130 I Nr. 2 StGB strafbar, denn er griff die Menschenrechte anderer dadurch an, dass er Teile der Bevölkerung beschimpfte, böswillig verächtlich macht, oder verleumdet.“ Wider besseren Wissens meint die Staatsanwältin also, den NPD-Plakaten eine Verletzung der Menschenrechte andichten zu können. Den Inhalt der Plakate kannte die gute Frau aber gar nicht, weil niemand auf die Idee kam, bei der Türkenbande zu klingeln und nachzufragen, ob sie die zerstörten Tafeln freundlicherweise nicht wieder hergeben möchten, damit die Frau Staatsanwältin einen prüfenden Blick darauf werfen kann. Und selbst wenn es sich dabei um Plakate mit dem Motiv „Guten Heimflug“ gehandelt hätte, wegen derer die Staatsanwaltschaften landesweit ermittelten – ein Urteil stand in dieser Sache noch nicht aus, zumal der momentane Verlauf darauf hindeutet, daß der Inhalt der Plakate nicht als volksverhetzend gewertet wird.

Statt einem vermeintlichen Angriff auf die Menschenrechte ist in dieser Sache etwas ganz anderes deutlich erkennbar: Der Widerwille der Staatsanwaltschaft, auf eine Anzeige der NPD hin tätig zu werden und gegen die massive Zerstörung der Wahlplakate ein Exempel zu statuieren!

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